Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003
HG 2002/2003§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 und 20 werden aus den
Personalausgaben, den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben
für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je
Einzelplan Personal- und Verwaltungsbudgets gebildet.
(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4.
Sie sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben
verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im
laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim
Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur
Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für
den nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(3) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen
51 bis 54 und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und die Einnahmen
der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim
Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur
Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget
für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und
Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(4) Mehreinnahmen können zur Verstärkung bestimmter
Ausgaben des Personalbudgets und bestimmter Ausgaben des Verwaltungsbudgets,
ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, verwendet werden, wenn ein
verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine
wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben
beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des
Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich
daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss
ergibt.
(5) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.
(6) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur
Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der
Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplanes gegenseitig
deckungsfähig.
(7) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach
§ 26 der Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze
entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen im Haushaltsplan getroffen
sind.
(8) Zur Erprobung neuer Steuerungsinstrumente werden die
Universität Potsdam, die Hochschule für Film und Fernsehen, die
Fachhochschulen Lausitz und Potsdam, die Technische Fachhochschule Wildau und
die Landesforstverwaltung nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die
Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen
veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind.
Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend,
soweit keine besonderen Regelungen im Haushaltsplan getroffen sind.
(9) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.