Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2002/2003

HG 2002/2003

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02 bis 12 und 20 werden aus den

Personalausgaben, den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben

für den Erwerb beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je

Einzelplan Personal- und Verwaltungsbudgets gebildet.

(2) Das Personalbudget umfasst die Ausgaben der Hauptgruppe 4.

Sie sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben

verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im

laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim

Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur

Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für

den nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(3) Das Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen

51 bis 54 und 81, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und die Einnahmen

der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans

gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur

Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim

Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur

Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget

für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und

Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.

(4) Mehreinnahmen können zur Verstärkung bestimmter

Ausgaben des Personalbudgets und bestimmter Ausgaben des Verwaltungsbudgets,

ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, verwendet werden, wenn ein

verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine

wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben

beim Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des

Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich

daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss

ergibt.

(5) Minderausgaben beim Verwaltungsbudget können zur

Verstärkung der Ausgaben in der Gruppe 711 herangezogen werden.

(6) Die allein aus Landesmitteln finanzierten und nicht zur

Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten Ausgaben der

Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplanes gegenseitig

deckungsfähig.

(7) Für die Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach

§ 26 der Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze

entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen im Haushaltsplan getroffen

sind.

(8) Zur Erprobung neuer Steuerungsinstrumente werden die

Universität Potsdam, die Hochschule für Film und Fernsehen, die

Fachhochschulen Lausitz und Potsdam, die Technische Fachhochschule Wildau und

die Landesforstverwaltung nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die

Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen

veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind.

Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend,

soweit keine besonderen Regelungen im Haushaltsplan getroffen sind.

(9) Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4 § 6