Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006
HG 2005/2006§ 16 Besondere Regelungen für geheimzuhaltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von
Ausgaben, die nach einem geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet
werden sollen, von der Billigung des Wirtschaftsplans durch die
Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des Brandenburgischen
Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder dieser
Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet,
die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Präsidentin des Landesrechnungshofes prüft in den
Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Landesrechnungshofgesetzes und
unterrichtet die Parlamentarische Kontrollkommission sowie die zuständige
oberste Landesbehörde und das Ministerium der Finanzen über das
Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung sowie der Haushalts- und
Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung bleibt
unberührt.