Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2005/2006

HG 2005/2006

§ 17 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt

und Finanzen des Landtages

zum 30. Juni 2005, zum 30. Juni 2006 und zu den Jahresabschlüssen

2005 und 2006 jeweils im Rahmen eines Berichtes über wesentliche

Kenngrößen der bereinigten Gesamteinnahmen und der bereinigten

Gesamtausgaben des Landes sowie über den aktuellen Mittelabfluss aus dem

Landeshaushalt. Darin sollen unter anderem Angaben zur Entwicklung der

Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere zur Umsetzung der

EU-Strukturfondsprogramme und zum Stand der Verschuldung enthalten sein. Der

Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren

Entwicklung bis zum Jahresende. Darüber hinaus berichtet das Ministerium

der Finanzen zum 31. Dezember 2005 über die Beteiligungen des Landes;

über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften,

Rückbürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen durch

das Land gemäß den §§ 3 und 4 im Haushaltsjahr 2005 bis

zum 31. März 2006 und im Haushaltsjahr 2006 bis zum 31. März 2007.

(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des

Landtages zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der

Bewilligungen, über den aktuellen Mittelabfluss unter Angabe der

Inanspruchnahmen von Ausgaberesten bei den Hauptgruppen 6 und 8 und über

die Inanspruchnahme der Verpflichtungsermächtigungen. Darüber hinaus

berichten die Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des

Landtages über die Besetzung der Planstellen und Stellen zum 30. September

des jeweiligen Jahres.

(3) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des

Landtages über den Stand der Entgeltzahlungen an die ILB im Zusammenhang

mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung,

Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung mit

Stand 30. Juni zum 1. August und mit Stand 31. Dezember zum 1. Februar jeden

Jahres.

(4) Das Ministerium für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30.

September und zum 31. Dezember der Jahre 2005 sowie 2006 dem Ausschuss für

Haushalt und Finanzen des Landtages in Form einer Übersicht der

bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag von mehr als 1

000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus der

Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen

Wirtschaftsstruktur“. In der Übersicht sind die der Bewilligung

zugrunde gelegten Kriterien und der Fördersatz anzugeben.

§ 16 § 18