Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen

(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für

Personalausgaben aufgrund der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes

Brandenburg sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung

von Stellen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs.

1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt

werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung

übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

(2) Die

Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis

zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen

Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen

verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 der

Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das

Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne

für die Landesbetriebe zulassen.

(3) Abweichend von

§ 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte

und Arbeitnehmer geführt werden.

(4) Einnahmen aus

Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für

Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für

Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den

Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich den entsprechenden Titeln – in

Titelgruppen zu:

Gruppe 428 aus

Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf

das Altersteilzeitgesetz,

Gruppen 422,

428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.

(5) Planstellen und

Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder

nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der

nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die

Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten

Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.

(6) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit

Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen

nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.

(7) Ausgaben für

Prämien und Abfindungen können im Falle des freiwilligen Ausscheidens von

Beamten und Arbeitnehmern unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der

Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung nach der gültigen

Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg dienen. Das Nähere regelt das

Ministerium der Finanzen.

§ 11 § 13