Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 12 Personalwirtschaftliche Regelungen
(1) Zur Einhaltung der Globalsummen für
Personalausgaben aufgrund der gültigen Personalbedarfsplanung des Landes
Brandenburg sind die Ressorts verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Einsparung
von Stellen und Personalausgaben zu nutzen. Dazu können abweichend von § 50 Abs.
1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung auch Mittel und Planstellen umgesetzt
werden, ohne dass Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung
übergehen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
(2) Die
Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 422 für Stellen der Beamten auf Probe bis
zur Anstellung und zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der zulässigen
Zahl der für die einzelnen Besoldungs- und Entgeltgruppen ausgebrachten Stellen
verbindlich. Die den Wirtschaftsplänen der Landesbetriebe nach § 26 der
Landeshaushaltsordnung beigefügten Stellenübersichten sind verbindlich. Das
Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Verbindlichkeit der Stellenpläne
für die Landesbetriebe zulassen.
(3) Abweichend von
§ 49 der Landeshaushaltsordnung können auf Planstellen auch beamtete Hilfskräfte
und Arbeitnehmer geführt werden.
(4) Einnahmen aus
Zuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter Menschen und für
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen fließen den entsprechenden Ansätzen für
Personalausgaben zu. Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den
Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich den entsprechenden Titeln – in
Titelgruppen zu:
Gruppe 428 aus
Erstattungen der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf
das Altersteilzeitgesetz,
Gruppen 422,
428, 441, 443 und 446 aus Schadensersatzleistungen Dritter.
(5) Planstellen und
Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaber vorübergehend nicht oder
nicht vollbeschäftigt sind, innerhalb des jeweiligen Einzelplans im Umfang der
nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die
Beschäftigung von beamteten Hilfskräften und Kräften in zeitlich befristeten
Arbeitsverträgen in Anspruch genommen werden.
(6) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen für Lehrkräfte zur Besetzung mit
Beamten, für die die Einstufung nach den Brandenburgischen Besoldungsordnungen
nicht gilt, nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes zu heben.
(7) Ausgaben für
Prämien und Abfindungen können im Falle des freiwilligen Ausscheidens von
Beamten und Arbeitnehmern unter der Voraussetzung geleistet werden, dass sie der
Umsetzung von Maßnahmen der Personaleinsparung nach der gültigen
Personalbedarfsplanung des Landes Brandenburg dienen. Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen.