Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen und
Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit schwer
behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote
gemäß § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen
des Einzelplans nicht erreicht wird. Mit Ausscheiden des schwer behinderten
Menschen aus dieser Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht
wieder mit einem schwer behinderten Menschen besetzt wird oder die Pflichtquote
zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.
(2) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt
wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste
freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren
Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans weg.
(3) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen des Landtages Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer zusätzlich
auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu
befriedigendes Bedürfnis besteht.
(4) Mit
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs-
oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden.
Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch
dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Arbeitnehmer,
die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L
einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß §§ 23a, 23b BAT/BAT-O bzw. den
vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben oder bei denen nach den
bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs- oder
Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach dem
1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit einem
höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum
Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum
Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der
ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und
des MTArb/MTArb-O entspricht.
(6) Das Nähere
regelt das Ministerium der Finanzen.