Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen

(1) Planstellen und

Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit schwer

behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote

gemäß § 71 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und Stellen

des Einzelplans nicht erreicht wird. Mit Ausscheiden des schwer behinderten

Menschen aus dieser Planstelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht

wieder mit einem schwer behinderten Menschen besetzt wird oder die Pflichtquote

zu diesem Zeitpunkt erreicht ist.

(2) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit

Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt

wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste

freiwerdende Planstelle oder Stelle der betreffenden oder nächsthöheren

Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans weg.

(3) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und

Finanzen des Landtages Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer zusätzlich

auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu

befriedigendes Bedürfnis besteht.

(4) Mit

Einwilligung des Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs-

oder Tarifrecht Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden.

Stellenveränderungen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch

dann möglich, wenn tarifrechtliche Ansprüche bestehen.

(5) Arbeitnehmer,

die vor der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L

einen Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß §§ 23a, 23b BAT/BAT-O bzw. den

vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben oder bei denen nach den

bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs- oder

Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach dem

1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit einem

höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum

Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum

Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der

ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und

des MTArb/MTArb-O entspricht.

(6) Das Nähere

regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 12 § 14