Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden

planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes

mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen

zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder

einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion

oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer

zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein

Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und

Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür

gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei

sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des

öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit

diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich

beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet

entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 des

Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte

und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des

Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Für planmäßige

Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des Landesbeamtengesetzes

länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der

Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als

ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären

Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

(4) Die Absätze 2

und 3 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.

(5) Über den

weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im

nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(6) Für planmäßige

Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der

Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der

Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und

Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand

fällt diese Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen

jährlich zum 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten

Leerstellen.

§ 13 § 15