Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden
planmäßige Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes
mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder
einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion
oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und
Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür
gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei
sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit
diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich
beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet
entsprechend Anwendung, wenn Beamte nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 des
Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder wenn die Rechte
und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige
Beamte außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des Landesbeamtengesetzes
länger als ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der
Beurlaubung an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als
ausgebracht. Satz 1 gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären
Gründen gemäß § 5 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2
und 3 gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.
(5) Über den
weiteren Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 4 ausgebrachten Leerstellen ist im
nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
(6) Für planmäßige
Beamte, Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der
Altersteilzeitregelung am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der
Freistellungsphase an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und
Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand
fällt diese Leerstelle weg. Die Ressorts berichten dem Ministerium der Finanzen
jährlich zum 31. Dezember über die Anzahl und Wertigkeit der ausgebrachten
Leerstellen.