Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden
Gründen des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem
geheim zu haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der
Billigung des Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission
nach § 23 des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die
Mitglieder dieser Kontrollk ommission sind
zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei
dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Der Präsident
des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des
Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis ihrer Prüfung der Jahresrechnung
sowie der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.