Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 18 Berichtspflichten gegenüber dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

(1) Das Ministerium

der Finanzen berichtet dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages

mit Stand 30. Juni 2008 und 30. Juni 2009 und über die Jahresabschlüsse 2008 und 2009 im

Rahmen eines Berichtes über wesentliche Kenngrößen der bereinigten

Gesamteinnahmen und der bereinigten Gesamtausgaben des Landes sowie über den

aktuellen Mittelabfluss aus dem Landeshaushalt. Darin sollen unter anderem

Angaben zur Entwicklung der Einnahmearten und der Ausgabearten insbesondere

zur Umsetzung der EU-Fonds und zum Stand der Verschuldung enthalten sein.

Der Bericht nach dem II. Quartal enthält Prognosedaten der weiteren

Entwicklung bis zum Jahresende. Darüber hinaus berichtet das Ministerium der

Finanzen mit Stand 31. Dezember 2009 über die Beteiligungen des Landes;

über die Gewährung und Inanspruchnahme von Bürgschaften, Rückbürgschaften, Garantien

und sonstigen Gewährleistungen durch das Land gemäß den §§ 3 und 4 im

Haushaltsjahr 2008 mit Stand 31. Dezember 2008 bis zum 31. März 2009 und im

Haushaltsjahr 2009 mit Stand 31. Dezember 2009 bis zum 31. März 2010.

(2) Die Ressorts berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages zu den in Absatz

1 Nr. 1 genannten Stichtagen über den Stand der Bewilligungen, über den

aktuellen Mittelabfluss sowie über die Inanspruchnahme von

Verpflichtungsermächtigungen für Titel mit einem Ansatz oder einer

Verpflichtungsermächtigung ab 1 000 000 Euro bei den Hauptgruppen 6 und 8. Zudem

berichten sie in entsprechender Weise über die Inanspruchnahme von Ausgaberesten

bei sämtlichen Titeln der Hauptgruppen 6 und 8. Darüber hinaus berichten die

Ressorts dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über die

Besetzung der Planstellen und Stellen mit Stand 31. Mai 2008 und mit Stand 31.

Mai 2009.

(3) Die Ressorts

berichten dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages über den Stand

der Entgeltzahlungen an die Investitionsbank des Landes Brandenburg im

Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung für die Bewilligung,

Gewährung von Zuwendungen und zur Verwendungsnachweisprüfung mit Stand 30. Juni

zum 1. August und mit Stand 31. Dezember zum 1. Februar jedes Jahres.

(4) Das Ministerium

für Wirtschaft berichtet zum 30. Juni, zum 30. September und zum 31. Dezember

der Jahre 2008 und 2009 dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in

Form einer Übersicht der bewilligten Einzelförderungen mit einem Förderbetrag

von mehr als 1 000 000 Euro über den Stand der Bewilligung von Fördermitteln aus

der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“. In

der Übersicht sind die der Bewilligung zugrunde gelegten Kriterien und der

Fördersatz anzugeben.

§ 17 § 19