Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke des
Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-,
Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 vom
Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von
mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für Maßnahmen der
sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes verwendet
werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem
vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen
des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von
Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke
an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden,
wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer
der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom
Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um
jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 2 vom Hundert,
in den Fällen der Nummer 2 auf 3 vom Hundert und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 vom Hundert für die ersten zehn Jahre,
1 vom Hundert für die folgenden zehn Jahre und so fortlaufend bis zu 3
vom Hundert nach 30 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den Fällen von
Nummer 3 Satz 1 auf 3 vom Hundert vom Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen
gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten
unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;
der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unentgeltlich übertragen werden. Diese
Befugnis ist beschränkt auf Schloss und Park Paretz.
(2) Für die nach
dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in
der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630
ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass
bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert
veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare
Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den
Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die
Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs.
4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute
Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten
Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der
Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur
Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der
Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung,
Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche
Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die
Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im
Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Abs.
1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4
der Landeshaushaltsordnung wird die
vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen;
dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen
im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.