Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken

(1) Grundstücke des

Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4 der

Landeshaushaltsordnung

bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-,

Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 vom

Hundert unter dem vollen Wert veräußert werden;

bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von

mindestens 15 Jahren um bis zu 40 vom Hundert unter dem vollen Wert

veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für Maßnahmen der

sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes verwendet

werden;

bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 vom Hundert unter dem

vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen

des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von

Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke

an Studentenwerke unentgeltlich abgegeben werden;

im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden,

wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer

der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt werden darf, und zwar

für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 vom

Hundert, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um

jeweils 1 vom Hundert erhöht werden kann,

in den Fällen der Nummer 1 auf 2 vom Hundert,

in den Fällen der Nummer 2 auf 3 vom Hundert und

in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 vom Hundert für die ersten zehn Jahre,

1 vom Hundert für die folgenden zehn Jahre und so fortlaufend bis zu 3

vom Hundert nach 30 Jahren ausgehend vom Bodenwert. In den Fällen von

Nummer 3 Satz 1 auf 3 vom Hundert vom Bodenwert;

vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen

gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten

unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden;

der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten unentgeltlich übertragen werden. Diese

Befugnis ist beschränkt auf Schloss und Park Paretz.

(2) Für die nach

dem Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in

der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630

ausgewiesene Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass

bebaute und unbebaute Grundstücke um bis zu 25 vom Hundert unter dem vollen Wert

veräußert oder im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare

Verwaltungszwecke vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den

Kreisen und den Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.

(3) Über die

Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs.

4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und unbebaute

Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt aufgeführten

Zwecke bis zu dem Vomhundertsatz unter dem vollen Wert veräußert, im Wege der

Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet oder zur

Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei der

Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung,

Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche

Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die

Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im

Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.

(4) Gemäß § 61 Abs.

1 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 und § 63 Abs. 4

der Landeshaushaltsordnung wird die

vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen

Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen;

dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen

im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesenen Vermögensmasse gehören.

§ 15 § 17