Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften für

Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und

Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften bis zur

Höhe von 888 000 000 Euro zur Absicherung von Krediten für den Ausbau des

Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) –

höchstens jedoch 37 vom Hundert des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend

dem Anteil des Landes Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH – zu

übernehmen.

(3) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften für

Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 20

000 000 Euro zu übernehmen.

(4) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von

Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von

Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu

einer Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes

Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.

(5) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften im Falle

eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für

Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000 000 Euro zu

übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende

Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(6) Bürgschaften

gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren

Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb

der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 2 § 4