Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften für
Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und
Forstwirtschaft bis zur Höhe von insgesamt 350 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften bis zur
Höhe von 888 000 000 Euro zur Absicherung von Krediten für den Ausbau des
Flughafens Schönefeld zum Flughafen Berlin Brandenburg International (BBI) –
höchstens jedoch 37 vom Hundert des abzusichernden Kreditvolumens entsprechend
dem Anteil des Landes Brandenburg an der Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH – zu
übernehmen.
(3) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften für
Kredite zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 20
000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von
Krediten an Dritte für Investitionen des Landes im Rahmen von
Sonderfinanzierungen nach § 9 Bürgschaften oder Sicherheitserklärungen bis zu
einer Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der Investitionsbank des Landes
Brandenburg oder der finanzierenden Einrichtungen zu übernehmen.
(5) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Bürgschaften im Falle
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für
Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 25 000 000 Euro zu
übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(6) Bürgschaften
gemäß den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichen Ablauf innerhalb
der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.