Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen bis

zur Höhe von:

207 896 200 Euro im Haushaltsjahr 2008,

106 876 700 Euro im Haushaltsjahr 2009.

(2) Der

Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den

Haushaltsjahren 2008 und 2009 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus

den Finanzierungsübersichten ergibt.

(3) Über die

Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur

Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union

nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000

Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen

aus den Fonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der

Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende

Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der

Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und

bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit

aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung

günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1

erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt

auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene

Kreditaufnahme.

(5) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des

Haushaltsjahres im Vorgriff auf die

Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom

Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach

aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten

Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Der Zeitpunkt

der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen

Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu

bestimmen.

(7) Das Ministerium

der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen

Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 bis zur Höhe von 12 vom

Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1

noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel

aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung

wiederholt in Anspruch genommen werden.

§ 1 § 3