Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben Kredite aufzunehmen bis
zur Höhe von:
207 896 200 Euro im Haushaltsjahr 2008,
106 876 700 Euro im Haushaltsjahr 2009.
(2) Der
Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den
Haushaltsjahren 2008 und 2009 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus
den Finanzierungsübersichten ergibt.
(3) Über die
Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur
Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union
nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen
aus den Fonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der
Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der
Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit
aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung
günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 1
erhöht sich in Höhe der nach Satz 2 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt
auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene
Kreditaufnahme.
(5) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des
Haushaltsjahres im Vorgriff auf die
Ermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 8 vom
Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach
aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(6) Der Zeitpunkt
der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(7) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2008 und 2009 bis zur Höhe von 12 vom
Hundert des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1
noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel
aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden.