Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 im Interesse der
Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur
Höhe von 40 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber
Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 Garantien für Kredite
zur Finanzierung von Filmproduktionen und Projektentwicklungen im Medienbereich
bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit
radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,
Gewährleistung bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Deckung des
Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für
Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche
Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,
Garantien bis zum Höchstbetrag von 15 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium
der Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2008 und 2009 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer
Brandenburg nach §§ 40 ff. des Arzneimittelgesetzes ergeben, Gewährleistungen
bis zur Höhe von jeweils 5 000 000 Euro zu übernehmen.
(6)
Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter
den in § 3 Abs. 6 genannten Voraussetzungen übernommen werden.