Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den

Einzelplänen 02 bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan

Personalbudgets gebildet. In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20

werden aus den sächlichen Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb

beweglicher Sachen und den Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets

gebildet.

(2) Das

Personalbudget umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 die Ausgaben der

Hauptgruppe 4. Diese sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig,

davon ausgenommen ist das Kapitel 05 302 (Personalkostenausgleichsfonds).

Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden;

vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden

Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über-

oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung

auf das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(3) Die Ausgaben

der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig

zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über

alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

(4) Das

Verwaltungsbudget umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen

die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81

und die Einnahmen der Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des

Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist

einseitig deckungsfähig zugunsten des Titels 514 25. Rücklagen aus Vorjahren

dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget

beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der

Über- oder Unterschreitung auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt

vorgetragen werden. Einzelne Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget

ausgenommen werden.

(5) Mehreinnahmen

bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der

Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der

Obergruppe 81 im Rahmen des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein

verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine

wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim

Personalbudget können zur Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im

jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung

des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

(6) Minderausgaben

beim Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020

Titel 891 61 – Zuführungen für Investitionen – herangezogen werden.

(7) Die allein aus

Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von

Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen

Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln

finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten

Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans

gegenseitig deckungsfähig.

(8) Für die

Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung gelten

die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen

getroffen sind.

(9)

Die im Einzelplan 06 veranschlagten

Universitäten und Fachhochschulen, die Landesforstverwaltung und das

Landeslabor werden jeweils nur mit ihrem Zuschussbedarf veranschlagt. Die

Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen werden in Wirtschaftsplänen

veranschlagt, die dem Haushaltsplan als Erläuterungen beigefügt sind. Für die

Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend, soweit keine besonderen

Regelungen getroffen sind.

(10) Das Nähere

regelt das Ministerium der Finanzen.

§ 4 § 6