Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009
HG 2008/2009§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig deckungsfähig sind
innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51
bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe 529,
und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten des Titels 514 25. Werden die Ausgaben der Obergruppen
51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim
Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung
einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss zu einer
Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den nächsten
Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung
der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht
verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 – Kosten für Datenverarbeitung – können
bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung
einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1
nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die
Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 –
Aufwendungen für Abgeordnete – im Kapitel 01 010 und der Gruppe 432, wird
innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben
sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen
sind die Ausgaben der Gruppe 453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind
durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag
bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den
nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben
der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über
alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen
bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher
Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert
wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1
bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich
daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.