Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2008/2009

HG 2008/2009

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind

innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der Obergruppen 51

bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 514 25, 518 25 und der Gruppe 529,

und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig

deckungsfähig zugunsten des Titels 514 25. Werden die Ausgaben der Obergruppen

51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 beim

Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung

einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss zu einer

Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den nächsten

Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung

der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.

(2) Nicht

verausgabte Mittel der Titelgruppe 99 – Kosten für Datenverarbeitung – können

bei Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung

einer Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1

nicht anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für

Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von

Mehrausgaben verwendet werden.

(3) Für die

Ausgaben der Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 –

Aufwendungen für Abgeordnete – im Kapitel 01 010 und der Gruppe 432, wird

innerhalb des jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben

sind innerhalb des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig, davon ausgenommen

sind die Ausgaben der Gruppe 453. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur

Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr sind

durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das

Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag

bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den

nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(4) Die Ausgaben

der Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig. Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig

zugunsten der Ausgaben der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über

alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

(5) Mehreinnahmen

bei den Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der

Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der

Obergruppe 81 verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher

Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert

wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1

bezeichneten Ausgaben im jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich

daraus keine Überschreitung des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 5 § 7