Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 13 Besondere Regelungen für Planstellen und Stellen
(1) Planstellen und
Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, können nach ihrem Freiwerden mit schwer
behinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn die gesetzliche Pflichtquote
gemäß § 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bei den Planstellen und
Stellen in der Landesverwaltung nicht erreicht wird. In diesem Fall ist der
schwer behinderte Mensch auf der nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle
der betreffenden oder nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des
Einzelplans zu führen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
(2) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe
abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie
nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall ist der Stelleninhaber auf der
nächsten freiwerdenden Planstelle oder Stelle der betreffenden oder
nächsthöheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe innerhalb des Einzelplans zu
führen.
(3) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und
Finanzen des Landtages Planstellen für Beamte, Richter und Stellen für
Arbeitnehmer zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbares, auf andere
Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht.
(4) Mit Einwilligung des
Ministeriums der Finanzen können nach Änderungen im Besoldungs- oder Tarifrecht
Planstellen- und Stellenveränderungen vorgenommen werden. Stellenveränderungen
sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen auch dann möglich, wenn
tarifrechtliche Ansprüche bestehen.
(5) Arbeitnehmer, die vor
der Überleitung aus dem BAT/BAT-O und dem MTArb/MTArb-O in den TV-L einen
Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg gemäß den §§ 23a, 23b BAT/BAT-O
beziehungsweise den vergleichbaren Bestimmungen für Arbeiter vollzogen haben
oder bei denen nach den bisherigen tarifrechtlichen Bestimmungen ein Bewährungs-
oder Fallgruppenaufstieg in der jeweiligen Fallgruppe vorgesehen war, sowie nach
dem 1. November 2006 neu eingestellte oder neu eingruppierte Arbeitnehmer mit
einem höherwertigen Tarifanspruch gemäß Anlage 4 TVÜ-Länder können bis zum
Wirksamwerden neuer Eingruppierungsvorschriften für den TV-L oder bis zum
Ausscheiden auf einer niedrigwertigeren TV-L-Stelle geführt werden, die der
ursprünglichen Stelle in der Struktur des durch den TV-L ersetzten BAT/BAT-O und
des MTArb/MTArb-O entspricht.
(6) Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen.