Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen

(1) Werden planmäßige

Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes mit

Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen

zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder

einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion

oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer

zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein

Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und

Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür

gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei

sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des

öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit

diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich

beteiligt ist.

(2) Absatz 1 findet

entsprechend Anwendung, wenn

Beamte nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder

Beamte aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind und nach § 121 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 63 Absatz 5, § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes einen Anspruch auf Übernahme in das frühere Dienstverhältnis haben oder

Beamte aus sonstigen persönlichen Gründen länger als ein Jahr beurlaubt werden oder

die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.

(3) Für planmäßige Beamte

außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des Landesbeamtengesetzes länger als

ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung

an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1

gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen gemäß § 4

Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes.

(4) Die Absätze 2 und 3

gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.

(5) Für planmäßige Beamte,

Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung

am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine

Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum

Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle weg. Diese

Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf diesen Leerstellen zu führen.

(6) Über den weiteren

Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten

Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 13 § 15