Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 14 Ausbringung zusätzlicher Leerstellen
(1) Werden planmäßige
Beamte, Richter und Arbeitnehmer im dienstlichen Interesse des Landes mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde im Dienst einer öffentlichen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, einer Bundesbehörde oder
einer kommunalen Gebietskörperschaft oder für eine Tätigkeit bei einer Fraktion
oder einer Gruppe des Landtages, des Deutschen Bundestages oder einer
zwischenstaatlichen Einrichtung unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein
Jahr verwendet und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstellen und
Stellen neu zu besetzen, so kann das Ministerium der Finanzen dafür
gleichwertige Leerstellen ausbringen. Das Gleiche gilt für eine Verwendung bei
sonstigen landesunmittelbaren und -mittelbaren juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie bei juristischen Personen des Privatrechts, soweit
diese vom Land institutionell gefördert werden oder das Land mehrheitlich
beteiligt ist.
(2) Absatz 1 findet
entsprechend Anwendung, wenn
Beamte nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes länger als ein Jahr beurlaubt werden oder
Beamte aus dem Beamtenverhältnis entlassen sind und nach § 121 Absatz 6 des Landesbeamtengesetzes oder nach § 63 Absatz 5, § 64 Absatz 1, § 65 Absatz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes einen Anspruch auf Übernahme in das frühere Dienstverhältnis haben oder
Beamte aus sonstigen persönlichen Gründen länger als ein Jahr beurlaubt werden oder
die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis nach § 72 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes ruhen.
(3) Für planmäßige Beamte
außerhalb der Schulkapitel, die nach § 71 des Landesbeamtengesetzes länger als
ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit nehmen, gilt vom Beginn der Beurlaubung
an eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht. Satz 1
gilt auch für die Beurlaubung von Richtern aus familiären Gründen gemäß § 4
Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes.
(4) Die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend für Richter und Arbeitnehmer.
(5) Für planmäßige Beamte,
Richter und Arbeitnehmer, die im Rahmen der Umsetzung der Altersteilzeitregelung
am Blockmodell teilnehmen, gilt vom Beginn der Freistellungsphase an eine
Leerstelle der entsprechenden Besoldungs- und Entgeltgruppe als ausgebracht. Zum
Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand fällt diese Leerstelle weg. Diese
Beschäftigten sind bis zum Ausscheiden auf diesen Leerstellen zu führen.
(6) Über den weiteren
Verbleib der nach den Absätzen 1 bis 5 ausgebrachten Leerstellen ist im nächsten
Haushaltsplan zu entscheiden.