Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 15 Vergabe leistungsbezogener Besoldungselemente an Beamte
(1) Für die Vergabe von
Leistungsstufen ist die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung sowie für die
Vergabe von Leistungsprämien und Leistungszulagen die Brandenburgische
Leistungsprämien- und -zulagenverordnung anzuwenden.
(2) Innerhalb eines
Kapitels dürfen Zulagen für eine befristete Übertragung einer herausgehobenen
Funktion nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamte bis zur Höhe von 0,1
Prozent der Ausgaben der Titel 422 10 geleistet werden. In den Einzelplänen 02
bis 12 dürfen die Zulagen nur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
gewährt werden. Das Ministerium der Finanzen kann hinsichtlich der Ausgabenhöhe
in Satz 1 Ausnahmen zulassen.
(3) Die für die Vergabe
leistungsbezogener Besoldungselemente anfallenden Ausgaben sind aus Einsparungen
bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 im jeweiligen Einzelplan (ausgenommen
Gruppen 432 und 453) oder durch Entnahmen aus der Rücklage Personalbudget zu
decken.