Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 16 Verbilligte Veräußerung und Nutzungsüberlassung von Grundstücken
(1) Grundstücke des
Allgemeinen Grundvermögens dürfen gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der
Landeshaushaltsordnung
bei der Nutzungsbindung von mindestens 15 Jahren für Einrichtungen des Sozial-, Kinder- und Jugendwesens in gemeinnütziger Trägerschaft um bis zu 25 Prozent unter dem
vollen Wert veräußert werden;
bebaut (mit besonderem Sanierungsaufwand) und unbebaut bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 40 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie für Maßnahmen der sozialen Wohnraumförderung nach § 2 des Wohnraumförderungsgesetzes verwendet werden;
bei einer Belegungsbindung von mindestens 15 Jahren um bis zu 50 Prozent unter dem vollen Wert veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass sie im Rahmen des vom Land geförderten Studentenwohnraumbaus zur Schaffung von Studentenwohnungen oder einer vergleichbaren Förderung verwendet werden. Unter den gleichen Voraussetzungen können bebaute und unbebaute Grundstücke an Studentenwerke
unentgeltlich abgegeben werden;
bei Sicherstellung der dauerhaften Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit im Falle von Seegrundstücken nebst Umgriff, die nicht dem Forstvermögen zuzuordnen sind und nicht dauerhaft für Landeszwecke benötigt werden, um bis zu 100 Prozent unter dem vollen Wert an kommunale Träger, Naturschutzeinrichtungen oder gemeinnützige Träger veräußert werden, wenn der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages in die Veräußerung einwilligt;
im Wege der Bestellung eines Erbbaurechts vergeben werden, wobei der Erbbauzins je nach dem zu fördernden Zweck für die Dauer der Nutzungs- und Belegungsbindung abgesenkt
werden darf, und zwar
für die gemeinnützigen außeruniversitären Forschungseinrichtungen auf 0 Prozent, wobei der Erbbauzins nach Ablauf von jeweils zehn Jahren um jeweils 1 Prozent erhöht werden kann,
in den Fällen der Nummer 1 auf 2 Prozent,
in den Fällen der Nummer 2 auf 3 Prozent und
in den Fällen von Nummer 3 Satz 2 auf 0 Prozent für die ersten zehn Jahre, 1 Prozent für die folgenden zehn Jahre und so fortlaufend bis zu 3 Prozent nach 30 Jahren
ausgehend vom Bodenwert. In den Fällen von Nummer 3 Satz 1 auf 3 Prozent vom Bodenwert;
vom Land institutionell geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen gegen Übernahme der Betriebs- und zumutbaren Bauunterhaltungskosten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.
(2) Für die nach dem
Gesetz über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen in der
Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesene
Vermögensmasse gilt über die Regelung des Absatzes 1 hinaus, dass bebaute und
unbebaute Grundstücke um bis zu 25 Prozent unter dem vollen Wert veräußert oder
im Erbbaurecht vergeben werden dürfen, die für unmittelbare Verwaltungszwecke
vom Land sowie für kommunale Infrastrukturmaßnahmen von den Kreisen und den
Gemeinden dauerhaft genutzt werden können.
(3) Über die
Verbilligungen gemäß Absatz 1 hinaus wird gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung zugelassen, dass landeseigene bebaute und
unbebaute Grundstücke an Gebietskörperschaften für die im Bundeshaushalt
aufgeführten Zwecke bis zu dem Prozentsatz unter dem vollen Wert veräußert, im
Wege der Erbbaurechtsbestellung zur Verfügung gestellt, vermietet, verpachtet
oder zur Nutzung überlassen werden, zu dem der Bund dem Land Verbilligungen bei
der Veräußerung, Zurverfügungstellung im Wege des Erbbaurechts, Vermietung,
Verpachtung oder Nutzungsüberlassung von bundeseigenen Grundstücken für gleiche
Zwecke einräumt. Vom Gegenseitigkeitserfordernis nach Satz 1 sind die
Liegenschaften, die in der Titelgruppe 65 „WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im
Kapitel 20 630 ausgewiesen sind, ausgenommen.
(4) Gemäß § 61 Absatz 1
Satz 1, § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird die
vorübergehende oder dauernde Abgabe von Grundstücken des Allgemeinen
Grundvermögens an das Verwaltungsgrundvermögen ohne Werterstattung zugelassen;
dies gilt nicht für Grundstücke, die zur in der Titelgruppe 65
„WGT-Liegenschaftsvermögen im AGV“ im Kapitel 20 630 ausgewiesenen
Vermögensmasse gehören.