Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben
(1) Aus zwingenden Gründen
des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu
haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des
Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des
Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder
dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten
verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.
(2) Die Präsidentin oder
der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach
§ 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische
Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das
Ministerium der Finanzen über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung sowie
der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung
bleibt unberührt.