Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 17 Besondere Regelungen für geheim zu haltende Ausgaben

(1) Aus zwingenden Gründen

des Geheimschutzes wird die Bewilligung von Ausgaben, die nach einem geheim zu

haltenden Wirtschaftsplan bewirtschaftet werden sollen, von der Billigung des

Wirtschaftsplans durch die Parlamentarische Kontrollkommission nach § 23 des

Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes abhängig gemacht. Die Mitglieder

dieser Kontrollkommission sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten

verpflichtet, die ihnen bei dieser Tätigkeit bekannt geworden sind.

(2) Die Präsidentin oder

der Präsident des Landesrechnungshofes prüft in den Fällen des Absatzes 1 nach

§ 9 des Landesrechnungshofgesetzes und unterrichtet die Parlamentarische

Kontrollkommission sowie die zuständige oberste Landesbehörde und das

Ministerium der Finanzen über das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung sowie

der Haushalts- und Wirtschaftsführung. § 97 Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung

bleibt unberührt.

§ 16 § 18