Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 2 Kreditermächtigungen
(1) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2013 Kredite
aufzunehmen bis zur Höhe von 80 958 800 Euro. Die Inanspruchnahme der
Kreditaufnahme ist nur zulässig zur Deckung von
Zuweisungen an die Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH.
(2) Der Kreditermächtigung
nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2013
und 2014 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den
Finanzierungsübersichten ergibt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,
zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro
aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 2 sind die Beträge
anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.
(3) Über die
Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur
Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union
nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000
Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen
aus den Fonds zu tilgen.
(4) Im Rahmen der
Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der
Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Der Umfang derartiger Vereinbarungen darf keine
Nettoforderungen aus diesen Vereinbarungen begründen, die höher als 100 000 000
Euro im jeweiligen Haushaltsjahr sind. Auf diese Grenze werden Verträge nicht
angerechnet, für die ein Besicherungsvertrag nach Absatz 7 besteht. Das
Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder
Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von
Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Diese
Ermächtigung gilt auch, soweit Geschäfte getätigt werden, deren Einnahmen die
Ausgaben für das jeweilige Kreditgeschäft übersteigen. Die Kreditermächtigung
nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 4 getilgten Beträge. Diese
Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens
vorgesehene Kreditaufnahme.
(5) Der Zeitpunkt der
Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen
und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(6) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen
Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 bis zur Höhe von
12 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1
noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel
aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung
wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von
Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.
(7) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen
sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu
stellen.