Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben im Haushaltsjahr 2013 Kredite

aufzunehmen bis zur Höhe von 80 958 800 Euro. Die Inanspruchnahme der

Kreditaufnahme ist nur zulässig zur Deckung von

Zuweisungen an die Flughafen Berlin-Brandenburg GmbH.

(2) Der Kreditermächtigung

nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von in den Haushaltsjahren 2013

und 2014 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus den

Finanzierungsübersichten ergibt. Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt,

zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro

aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 2 sind die Beträge

anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze

aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

(3) Über die

Kreditermächtigung nach Absatz 1 hinaus darf das Ministerium der Finanzen zur

Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union

nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000

Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen

aus den Fonds zu tilgen.

(4) Im Rahmen der

Kreditfinanzierung kann das Ministerium der Finanzen auch ergänzende

Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der

Erzielung günstigerer Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und

bestehenden Schulden dienen. Der Umfang derartiger Vereinbarungen darf keine

Nettoforderungen aus diesen Vereinbarungen begründen, die höher als 100 000 000

Euro im jeweiligen Haushaltsjahr sind. Auf diese Grenze werden Verträge nicht

angerechnet, für die ein Besicherungsvertrag nach Absatz 7 besteht. Das

Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder

Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von

Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Diese

Ermächtigung gilt auch, soweit Geschäfte getätigt werden, deren Einnahmen die

Ausgaben für das jeweilige Kreditgeschäft übersteigen. Die Kreditermächtigung

nach Absatz 1 erhöht sich in Höhe der nach Satz 4 getilgten Beträge. Diese

Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens

vorgesehene Kreditaufnahme.

(5) Der Zeitpunkt der

Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen

und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(6) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen

Kassenwirtschaft in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 bis zur Höhe von

12 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages zuzüglich der nach Absatz 1

noch nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen Kassenverstärkungsmittel

aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung

wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von

Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.

(7) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen

sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu

stellen.

§ 1 § 3