Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften

(1) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften für Kredite

an die Wirtschaft, die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur

Höhe von insgesamt 425 000 000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften für Kredite

zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 3 000 000

Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften im Falle

eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für

Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu

übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende

Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der

Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.

(4) Bürgschaften gemäß den

Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung

durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den

einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.

§ 2 § 4