Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 3 Bürgschaften und Rückbürgschaften
(1) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften für Kredite
an die Wirtschaft, die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zur
Höhe von insgesamt 425 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften für Kredite
zur Förderung des Wohnungsbaus und des Stadtumbaus bis zur Höhe von 3 000 000
Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Bürgschaften im Falle
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, insbesondere für
Notmaßnahmen im Land Brandenburg, bis zur Höhe von 30 000 000 Euro zu
übernehmen. Überschreitet die aufgrund dieser Ermächtigung zu übernehmende
Bürgschaft im Einzelfall den Betrag von 5 000 000 Euro, bedarf es der
Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages.
(4) Bürgschaften gemäß den
Absätzen 1 und 2 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung
durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den
einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.