Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 im Interesse der
Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur
Höhe von 65 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu
übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber
Kreditinstituten übernommen werden.
(2) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Garantien zur Finanzierung
von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im Medienbereich
bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, unter Anrechnung auf die Ermächtigungen gemäß den
Absätzen 1 und 2 Garantien zur Finanzierung von Produktionen,
Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und
Kreativwirtschaft zu übernehmen.
(4) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit
radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,
Gewährleistung bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.
(5) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 zur Deckung des
Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für
Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche
Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,
Garantien bis zum Höchstbetrag von 80 000 000 Euro zu übernehmen.
(6) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 zur Absicherung von
Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer
Brandenburg nach § 7 Absatz 1 des
Heilberufsgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000
000 Euro zu übernehmen.
(7) Haftungsfreistellungen
und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 4
genannten Voraussetzungen übernommen werden.