Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 4 Garantien und sonstige Gewährleistungen

(1) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 im Interesse der

Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur

Höhe von 65 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu

übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber

Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 Garantien zur Finanzierung

von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im Medienbereich

bis zur Höhe von 20 000 000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, unter Anrechnung auf die Ermächtigungen gemäß den

Absätzen 1 und 2 Garantien zur Finanzierung von Produktionen,

Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und

Kreativwirtschaft zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 zur Absicherung von

Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit

radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben,

Gewährleistung bis zur Höhe von 10 000 000 Euro zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 zur Deckung des

Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für

Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche

Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden,

Garantien bis zum Höchstbetrag von 80 000 000 Euro zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der

Finanzen wird ermächtigt, in den Jahren 2013 und 2014 zur Absicherung von

Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer

Brandenburg nach § 7 Absatz 1 des

Heilberufsgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 10 000

000 Euro zu übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen

und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 4

genannten Voraussetzungen übernommen werden.

§ 3 § 5