Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente

(1) In den Einzelplänen 02

bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan Personalbudgets gebildet.

In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden aus den sächlichen

Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den

Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet. Werden die

Ausgaben des Personalbudgets und des Verwaltungsbudgets beim Jahresabschluss

unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung anteilig einer

Rücklage zugeführt werden. Die Rücklagenbildung erfolgt grundsätzlich in Höhe

von 50 Prozent der Unterschreitung. Das Ministerium der Finanzen kann einen

höheren Rücklagesatz bestimmen. Die Bestimmung eines geringeren Rücklagensatzes

ist nur zur Vermeidung oder Begrenzung eines ansonsten entstehenden Fehlbetrages

nach § 25 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulässig.

(2) Das Personalbudget

umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4.

Diese sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus

dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene

Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr

auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder

unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf

das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Aus

Drittmitteln oder zweckgebundenen Sonderabgaben gedeckte Personalausgaben können

vom Personalbudget ausgenommen werden.

(3) Die Ausgaben der

Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben

der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne

gegenseitig deckungsfähig.

(4) Das Verwaltungsbudget

umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der

Titel 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der

Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig

deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig

zugunsten des Titels 518 25. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der

Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über-

oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung

auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne

Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.

(5) Mehreinnahmen bei den

Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51

bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen

des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder

sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame

Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur

Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan

verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets

beim Jahresabschluss ergibt.

(6) Minderausgaben beim

Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020

Titel 519 61 - Größere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und

Räumen - und Titel 891 61 - Zuführungen für Investitionen - herangezogen werden.

(7) Die allein aus

Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von

Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen

Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln

finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten

Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans

gegenseitig deckungsfähig.

(8) Für die

Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der

Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit

keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(9) Die im Einzelplan 06

veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen werden jeweils nur mit ihrem

Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen

werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan als

Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6

entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.

(10) Das Nähere regelt das

Ministerium der Finanzen.

(11) Die Ausgaben des

Titels 919 35 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.

§ 4 § 6