Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 5 Grundsätze für neue Steuerungsinstrumente
(1) In den Einzelplänen 02
bis 12 werden aus den Personalausgaben je Einzelplan Personalbudgets gebildet.
In den Einzelplänen 02 bis 12 sowie im Einzelplan 20 werden aus den sächlichen
Verwaltungsausgaben, den Ausgaben für den Erwerb beweglicher Sachen und den
Verwaltungseinnahmen je Einzelplan Verwaltungsbudgets gebildet. Werden die
Ausgaben des Personalbudgets und des Verwaltungsbudgets beim Jahresabschluss
unterschritten, kann der Betrag in Höhe der Unterschreitung anteilig einer
Rücklage zugeführt werden. Die Rücklagenbildung erfolgt grundsätzlich in Höhe
von 50 Prozent der Unterschreitung. Das Ministerium der Finanzen kann einen
höheren Rücklagesatz bestimmen. Die Bestimmung eines geringeren Rücklagensatzes
ist nur zur Vermeidung oder Begrenzung eines ansonsten entstehenden Fehlbetrages
nach § 25 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung zulässig.
(2) Das Personalbudget
umfasst mit Ausnahme der Gruppen 432 und 453 die Ausgaben der Hauptgruppe 4.
Diese sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus
dem Vorjahr dürfen zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene
Entnahmen im Vorjahr sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr
auszugleichen. Wird das Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder
unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf
das Personalbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Aus
Drittmitteln oder zweckgebundenen Sonderabgaben gedeckte Personalausgaben können
vom Personalbudget ausgenommen werden.
(3) Die Ausgaben der
Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben
der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne
gegenseitig deckungsfähig.
(4) Das Verwaltungsbudget
umfasst die Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der
Titel 518 25 und der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 und die Einnahmen der
Obergruppen 11 bis 13. Die Ausgaben sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig deckungsfähig
zugunsten des Titels 518 25. Rücklagen aus Vorjahren dürfen zur Verstärkung der
Ausgaben verwendet werden. Wird das Verwaltungsbudget beim Jahresabschluss über-
oder unterschritten, kann der Betrag bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung
auf das Verwaltungsbudget für den nächsten Haushalt vorgetragen werden. Einzelne
Einnahmen und Ausgaben können vom Verwaltungsbudget ausgenommen werden.
(5) Mehreinnahmen bei den
Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51
bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 im Rahmen
des Verwaltungsbudgets verwendet werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder
sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame
Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim Personalbudget können zur
Verstärkung der Ausgaben des Verwaltungsbudgets im jeweiligen Einzelplan
verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung des Personalbudgets
beim Jahresabschluss ergibt.
(6) Minderausgaben beim
Verwaltungsbudget können zur Verstärkung der Ausgaben bei Kapitel 12 020
Titel 519 61 - Größere Unterhaltungsarbeiten an Grundstücken, Gebäuden und
Räumen - und Titel 891 61 - Zuführungen für Investitionen - herangezogen werden.
(7) Die allein aus
Landesmitteln finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von
Drittmitteln bestimmten Ausgaben der Hauptgruppe 6 sind innerhalb des jeweiligen
Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Ebenso sind die allein aus Landesmitteln
finanzierten und nicht zur Komplementärfinanzierung von Drittmitteln bestimmten
Ausgaben der Obergruppen 83 bis 89 innerhalb des jeweiligen Einzelplans
gegenseitig deckungsfähig.
(8) Für die
Wirtschaftspläne der Landesbetriebe nach § 26 Absatz 1 der
Landeshaushaltsordnung gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, soweit
keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(9) Die im Einzelplan 06
veranschlagten Universitäten und Fachhochschulen werden jeweils nur mit ihrem
Zuschussbedarf veranschlagt. Die Einnahmen und Ausgaben dieser Einrichtungen
werden in Wirtschaftsplänen veranschlagt, die dem Haushaltsplan als
Erläuterungen beigefügt sind. Für die Bewirtschaftung gelten die Absätze 1 bis 6
entsprechend, soweit keine besonderen Regelungen getroffen sind.
(10) Das Nähere regelt das
Ministerium der Finanzen.
(11) Die Ausgaben des
Titels 919 35 sind über alle Einzelpläne gegenseitig deckungsfähig.