Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes
(1) Gegenseitig
deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 518 25 und der
Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig
deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Werden die Ausgaben der
Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der
Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der
Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss
zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den
nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur
Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.
(2) Nicht verausgabte
Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - können bei
Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung einer
Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht
anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für
Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von
Mehrausgaben verwendet werden.
(3) Für die Ausgaben der
Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für
Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und der Gruppen 432 und 453, wird innerhalb des
jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb
des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen
zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr
sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das
Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag
bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den
nächsten Haushalt vorgetragen werden.
(4) Die Ausgaben der
Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.
Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben
der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne
gegenseitig deckungsfähig.
(5) Mehreinnahmen bei den
Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51
bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet
werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder
eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim
Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten Ausgaben im
jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung
des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.