Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014

HG 2013/2014

§ 6 Neue Steuerungsinstrumente im Bereich des Landtages, Verfassungsgerichts und Landesrechnungshofes

(1) Gegenseitig

deckungsfähig sind innerhalb der Einzelpläne 01, 13 und 14 die Ausgaben der

Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Titel 518 25 und der

Gruppe 529, und der Obergruppe 81. Das jeweilige Verwaltungsbudget ist einseitig

deckungsfähig zugunsten des Titels 518 25. Werden die Ausgaben der

Obergruppen 51 bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der

Obergruppe 81 beim Jahresabschluss unterschritten, kann der Betrag in Höhe der

Unterschreitung einer Rücklage zugeführt werden. Sofern es beim Jahresabschluss

zu einer Überschreitung kommt, kann der Betrag in Höhe der Überschreitung in den

nächsten Haushalt vorgetragen werden. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen zur

Verstärkung der entsprechenden Ausgaben verwendet werden.

(2) Nicht verausgabte

Mittel der Titelgruppe 99 - Kosten für Datenverarbeitung - können bei

Unterschreitung der veranschlagten Ausgaben in Höhe der Unterschreitung einer

Rücklage zugeführt werden. Auf die Bildung dieser Rücklage ist Absatz 1 nicht

anzuwenden. Innerhalb der Titelgruppe 99 dürfen Einnahmen, die der für

Datenverarbeitung gebildeten Rücklage entnommen werden, zur Deckung von

Mehrausgaben verwendet werden.

(3) Für die Ausgaben der

Hauptgruppe 4, mit Ausnahme der Ausgaben der Gruppe 411 - Aufwendungen für

Abgeordnete - im Kapitel 01 010 und der Gruppen 432 und 453, wird innerhalb des

jeweiligen Einzelplans ein Personalbudget gebildet. Die Ausgaben sind innerhalb

des Personalbudgets gegenseitig deckungsfähig. Rücklagen aus dem Vorjahr dürfen

zur Verstärkung der Ausgaben verwendet werden; vorgezogene Entnahmen im Vorjahr

sind durch Minderausgaben im laufenden Haushaltsjahr auszugleichen. Wird das

Personalbudget beim Jahresabschluss über- oder unterschritten, kann der Betrag

bis zur Höhe der Über- oder Unterschreitung auf das Personalbudget für den

nächsten Haushalt vorgetragen werden.

(4) Die Ausgaben der

Gruppe 453 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig deckungsfähig.

Das jeweilige Personalbudget ist einseitig deckungsfähig zugunsten der Ausgaben

der Gruppe 453. Die Ausgaben der Gruppe 432 sind über alle Einzelpläne

gegenseitig deckungsfähig.

(5) Mehreinnahmen bei den

Obergruppen 11 bis 13 können zur Verstärkung der Ausgaben der Obergruppen 51

bis 54, ausgenommen die Ausgaben der Gruppe 529, und der Obergruppe 81 verwendet

werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder

eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Minderausgaben beim

Personalbudget können zur Verstärkung der in Satz 1 bezeichneten Ausgaben im

jeweiligen Einzelplan verwendet werden, soweit sich daraus keine Überschreitung

des Personalbudgets beim Jahresabschluss ergibt.

§ 5 § 7