Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2013/2014
HG 2013/2014§ 7 Besondere Regelungen für den Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB)
(1) Das Ministerium der
Finanzen wird ermächtigt, nach Bestätigung des Wirtschaftsplans für den
Landesbetrieb Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und
Stellen in den Landesbetrieb umzusetzen, soweit weitere Liegenschaften in die
Teilnahme am Vermieter-Mieter-Modell überführt werden.
(2) Die Ansätze bei den
Titeln 518 25 sind bis zum Abschluss der jeweiligen Mietverträge mit dem BLB
gesperrt. Von dieser Sperre sind Ausgaben nicht erfasst, die im Zusammenhang mit
der Bewirtschaftung der Liegenschaften stehen.
(3) Nicht veranschlagte
Ausgaben für Mieten nach dem Vermieter-Mieter-Modell beim Titel 518 25 stellen
keine Mehrausgaben nach § 37 der Landeshaushaltsordnung dar. Sie können vom
Ministerium der Finanzen zugelassen werden, wenn sie durch Minderausgaben oder
Mehreinnahmen an anderer Stelle gedeckt sind.
(4) Die Ansätze des
Titels 518 25 sind innerhalb des jeweiligen Einzelplans gegenseitig
deckungsfähig.
(5) Vom BLB zurückgezahlte
Beträge aus der Abrechnung von Betriebs- und Nebenkosten sind bei Titel 518 25
und bei Kapitel 12 020 bei Titel 518 61 abzusetzen.