Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen

(1) Die Bildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten.

(2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern:

als Vorbildung

die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder

die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

und

als sonstige Voraussetzung

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder

eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder

eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(3) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern:

als Vorbildung

eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder

ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

und

als sonstige Voraussetzung

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder

ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.

(4) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:

als Vorbildung

ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder

ein gleichwertiger Abschluss

und

als sonstige Voraussetzung

ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder

eine hauptberufliche Tätigkeit.

§ 9 § 11