Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz
LBG§ 10 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen
(1) Die Bildungsvoraussetzungen sind für die einzelnen Laufbahnen nach dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung festzulegen; die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist zu beachten.
(2) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern:
als Vorbildung
die Fachoberschulreife, der Abschluss einer Realschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
die Berufsbildungsreife, der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand sowie eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
und
als sonstige Voraussetzung
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung oder
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(3) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes sind mindestens zu fordern:
als Vorbildung
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und
als sonstige Voraussetzung
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit.
(4) Für den Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes sind mindestens zu fordern:
als Vorbildung
ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder
ein gleichwertiger Abschluss
und
als sonstige Voraussetzung
ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
eine hauptberufliche Tätigkeit.