Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesbeamtengesetz

LBG

§ 46 Ruhestand auf Antrag

(1) Beamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben (Antragsaltersgrenze). Abweichend von Satz 1 ist für Beamte auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, das vollendete 60. Lebensjahr die Antragsaltersgrenze.

(2) § 45 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 45 § 47