Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz
UAG§ 1 Aufgabe
Im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Landtages hat ein Untersuchungsausschuss die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.
Einzelnorm