Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Untersuchungsausschussgesetz

UAG

§ 1 Aufgabe

Im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Landtages hat ein Untersuchungsausschuss die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

Einzelnorm

§ 2