Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung
EBV§ 13 Verfahren zur Förderung der Veranstaltungen der Erwachsenenbildungsstätten
(1) Die Förderung wird als pauschaler Zuschuss zu den Personalkosten für das im geförderten Umfang ausschließlich im Aufgabenbereich tätige Personal für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Umfang von mindestens 40 Veranstaltungstagen je Haushaltsjahr gewährt. Der Zuschuss beträgt für das hauptberuflich tätige Personal, insbesondere das pädagogische Personal, die Geschäftsführung und das Verwaltungspersonal sowie für die in der Lehre tätigen Honorarkräfte insgesamt bis zu 60 000 Euro jährlich als Grundförderung. Eine Berücksichtigung von Veranstaltungstagen bei der Förderung setzt grundsätzlich voraus, dass für die geltend gemachten Kostenarten keine anderweitige Förderung durch Dritte in Anspruch genommen wird und dass die Veranstaltungstage in Präsenz stattfinden.
(2) Ein förderfähiger Veranstaltungstag umfasst einen zeitlichen Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden. Ausnahmen sind möglich für Angebote, die ausdrücklich an bildungsferne Zielgruppen adressiert sind.
(3) Werden je Haushaltsjahr 60 und mehr Veranstaltungstage organisiert und durchgeführt, erhöht sich die Förderung in folgenden Stufen:
ab 60 Veranstaltungstagen bis zu 90 000 Euro,
ab 80 Veranstaltungstagen bis zu 120 000 Euro,
ab 100 Veranstaltungstagen bis zu 150 000 Euro,
ab 120 Veranstaltungstagen bis zu 180 000 Euro.
(4) Abweichend von Absatz 2 werden Veranstaltungstage zu den Themenfeldern gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes als zwei Veranstaltungstage gewertet: Zu den Themenfeldern nach Satz 1 zählen Veranstaltungen zur Prävention gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit und zu den Methoden der politischen Teilhabe. Gleiches gilt für Angebote nach § 12 Absatz 7.
(5) Die erstmalige Förderung einer Erwachsenenbildungsstätte setzt eine mindestens einjährige kontinuierliche Tätigkeit in den förderfähigen Themenbereichen voraus. Hiervon kann das für Bildung zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen, wenn im Vorjahr der Förderung die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen gemäß § 12 im Umfang von mindestens 20 Veranstaltungstagen nachgewiesen wird.
(6) Für die Betreuung der Kinder von teilnehmenden Personen bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres oder von behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern können während der Unterrichtszeiten der jeweiligen Bildungsmaßnahme Zuschüsse über die in den Absätzen 1 und 3 hinausgehenden Summen gewährt werden. Der Zuschuss beträgt pro Stunde 35 Euro als Festbetrag und umfasst maximal 100 Kinderbetreuungstage pro Jahr je anerkannter Erwachsenenbildungsstätte. Ein Kinderbetreuungstag umfasst einen Zeitraum von maximal 8 Unterrichtsstunden.