Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung
EBV§ 14 Förderung von Innovationen
(1) Projekte sind innovativ und somit förderfähig, wenn sie sich auf aktuelle gesellschaftliche oder strukturelle Herausforderungen nach den nachfolgenden Maßgaben beziehen.
(2) Zu den förderfähigen Projekten zählen Formate, die
als offene Angebote durchgeführt werden,
der Entwicklung und Förderung von Zugängen zu neuen Zielgruppen dienen,
aufsuchende Bildung realisieren,
regionale Vernetzung oder Kooperation bezwecken oder
der Auseinandersetzung mit der nachhaltigen inhaltlichen, methodischen oder qualitativen Weiterentwicklung der Erwachsenenbildung dienen.
(3) Die Förderung wird als Zuschuss in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Personal- und Sachkosten gewährt. Für anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft können unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit Zuschüsse von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Personal- und Sachkosten gewährt werden.
(4) Für Projekte, die von anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft oder anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung durchgeführt werden, kann ein Zuschuss von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Personal- und Sachkosten gewährt werden, wenn sich das Angebot an Zielgruppen richtet, die nicht über ausreichend finanzielle Mittel zur Entrichtung von Teilnahmegebühren verfügen.
(5) Auf Antrag können abweichend von Absatz 3 anerkannte Erwachsenenbildungseinrichtungen einen pauschalierten Zuschuss für Angebote gemäß Absatz 2 erhalten, wenn diese wiederholt durchgeführt werden.