Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Erwachsenenbildungsverordnung

EBV

§ 16 Förderung von zertifiziertem Qualitätsmanagement

Es können bis zu 80 Prozent der Kosten für eine externe Zertifizierung des Qualitätsmanagements in Bezug auf die Tätigkeit gemäß den §§ 18 bis 21 des Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetzes gefördert werden. Gefördert werden nur Zertifizierungen bei anerkannten Erwachsenenbildungseinrichtungen oder anerkannten Landesorganisationen der Erwachsenenbildung, die mindestens eine systematische Entwicklung in den Bereichen gemäß § 3 Absatz 2 umfassen.

§ 15 § 17