Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg

UKV

§ 3 Berufung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich

Die in der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg

der Gruppe der Arbeitgeber angehörenden Vertreterinnen und Vertreter des

Landes werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

als zuständiger Stelle bestimmt. Satz 1 gilt für die

stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane entsprechend.

§ 2 § 4