Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Unfallkasse Brandenburg
UKV§ 3 Berufung der Arbeitgebervertreter für den Landesbereich
Die in der Vertreterversammlung der Unfallkasse Brandenburg
der Gruppe der Arbeitgeber angehörenden Vertreterinnen und Vertreter des
Landes werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
als zuständiger Stelle bestimmt. Satz 1 gilt für die
stellvertretenden Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane entsprechend.