Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 3 Verantwortung des Rechtsträgers der Pioniereisenbahn
(1) Für Ordnung und Sicherheit sowie für die Einleitung vorbeugender Maßnahmen zur Schadensverhütung trägt der Rechtsträger der Pioniereisenbahn die Verantwortung.
(2) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat einen Leiter der Pioniereisenbahn und einen Vertreter, soweit erforderlich mehrere Vertreter, einzusetzen. Der Leiter der Pioniereisenbahn und dessen Vertreter haben die erforderliche Qualifikation nachzuweisen und müssen von der Staatlichen Bahnaufsicht bestätigt sein.
(3) Werden Mängel an den Bahnanlagen, Fahrzeugen oder bei der Durchführung des Bahnbetriebsdienstes festgestellt, hat der Leiter der Pioniereisenbahn unverzüglich Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit und zur Beseitigung der Mängel zu veranlassen. Bei Mängeln oder Ereignissen, die eine unmittelbare Betriebsgefahr zur Folge haben können bzw. die eine unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit von Bahnbetriebsangehörigen oder Fahrgästen bedeuten, hat der Leiter der Pioniereisenbahn den Bahnbetrieb bis zur Wiederherstellung der Betriebssicherheit einzustellen.
(4) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat im Einvernehmen mit dem zuständigen örtlichen Rat die Verkehrszeiten festzulegen und auf der Grundlage der Anordnung vom 18. März 1976 über die Personenbeförderung durch den Kraftverkehr, Nahverkehr und die Fahrgastschiffahrt - Personenbeförderungsordnung (PBO) - (GB1. I Nr. 14 S. 206) Benutzungsbedingungen zu erlassen, die in geeigneter Weise zu veröffentlichen sind.
(5) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat zu dieser Ordnung und den dazugehörigen Anweisungen eine Dienstordnung für den Bahnbetriebsdienst entsprechend den jeweiligen innerbetrieblichen Erfordernissen zu erlassen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die Dienstordnung ist entsprechend der Anweisung Nr. 1 zur BO P - Dienstordnung - aufzustellen und der Staatlichen Bahnaufsicht zur Bestätigung vorzulegen.