Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 29 Prüfung der Bahnanlagen
(1) Alle Bahnanlagen sind im 1. Halbjahr zu prüfen. Für die Durchführung der Prüfung ist der Leiter der Pioniereisenbahn verantwortlich. Die Ergebnisse sind in Prüfungsbüchern nachzuweisen.
(2) Das Ergebnis der Prüfung vor der Wiederaufnahme des Betriebes gemäß § 8 Absatz 4 ist in einer Niederschrift oder elektronisch festzuhalten und der staatlichen Bahnaufsicht zuzuleiten.
(3) An Brücken sind alle sechs Jahre Hauptprüfungen und alle drei Jahre Nebenprüfungen durchzuführen. Für Art, Umfang und Nachweis der Prüfungen gilt TGL 28066/01 und /02. Die Prüfung der Brücken ist von einem Brückenprüfingenieur durchzuführen.
(4) Höhengleiche Kreuzungen von Gleisen mit Straßen, Wegen oder Plätzen sind jährlich in den Monaten Mai/Juni besonders zu prüfen. Insbesondere ist hierbei auf die Sichtflächen gemäß TGL 24337/01 bis /04 und den Zustand der Signale zu achten. Bei Bahnübergängen mit öffentlichen Straßen ist die Deutsche Volkspolizei zu beteiligen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(5) Die Gleisanlagen sind zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustandes bei
täglichem Betrieb 3 mal wöchentlich
Wochenendbetrieb 1 mal wöchentlich
zu begehen. Die Ergebnisse sind in einem Dienstbuch nachzuweisen.