Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 30 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge werden betriebsdienstlich und entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regel- und Nebenfahrzeugen unterschieden. Die Regelfahrzeuge müssen den Bestimmungen dieses Abschnittes entpsrechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Bestimmungen nur soweit zu entsprechen, wie es für den Zweck, dem sie dienen sollen, und für die betriebsdienstliche Behandlung erforderlich ist.
(2) Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und instandgehalten werden, daß sie mit der vorgesehenen Fahrzeuggeschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.