Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 31 Begrenzung der Fahrzeuge

(1) Für die Begrenzung der Fahrzeuge gilt die Anweisung Nr. 8 zur BO P - Begrenzung der Fahrzeuge - in Verbindung mit den nachstehenden Festlegungen.

(2) Die zulässigen Breitenmaße müssen soweit eingeschränkt werden, daß bei ungünstiger Stellung der Fahrzeuge im Gleisbogen

bis zur Höhe von < 500 mm über Schienenoberkante ein Abstand von=130 mm

in einer Höhe von > 500 mm über Schienenoberkante ein Abstand von=200 mm

zwischen Fahrzeug und erweitertem Regellichtraum verbleibt.

(3) Bremsklötze, Sandstreurohre und Bahnräumer sowie die unabgefederten Teile der Fahrzeuge dürfen bis auf

65 mm

40 mm

über Schienenoberkante herabreichen.

(4) Die Ketten der Notkupplungen sind bei Nichtbenutzung so festzulegen, daß die untere Begrenzung der Fahrzeuge nicht überschritten wird.

(5) Alle bruchgefährdeten Teile der Fahrzeuge, bei deren Herabfallen Betriebsgefahren entstehen können, müssen durch Fangeinrichtungen gesichert sein.

§ 30 § 32