Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 32 Achsfahrmasse, Fahrzeugmasse je Längeneinheit

Die Achsfahrmasse darf bei stillstehenden Fahrzeugen bis

6 t

2,5 t

die Fahrzeugmasse je Längeneinheit bis

3 t/m

1,5 t/m

betragen.

§ 31 § 33