Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 32 Achsfahrmasse, Fahrzeugmasse je Längeneinheit
Die Achsfahrmasse darf bei stillstehenden Fahrzeugen bis
6 t
2,5 t
die Fahrzeugmasse je Längeneinheit bis
3 t/m
1,5 t/m
betragen.