Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 33 Achsstand und Bogenlauf
(1) Achs- und Drehzahpfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.
(2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß Gleisbogen mit Halbmessern von
25 m
20 m
im Zugverband noch gefahrlos durchfahren werden können.