Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 33 Achsstand und Bogenlauf

(1) Achs- und Drehzahpfenabstand müssen stabile Fahrzeugführung und ruhigen Fahrzeuglauf gewährleisten.

(2) Fahrzeuge müssen so konstruiert sein, daß Gleisbogen mit Halbmessern von

25 m

20 m

im Zugverband noch gefahrlos durchfahren werden können.

§ 32 § 34