Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 41 Ausrüstung der Wagen

(1) Wagen müssen mit Signalstützen ausgerüstet sein.

(2) An den Wagen müssen Halterungen für Bremskupplungen, elektrische Kabelverbindungen und, soweit erforderlich, für Notkuppelketten vorhanden sein.

(3) Personenwagen müssen eine sichere Personenbeförderung gewährleisten und folgende Anforderungen erfüllen:

Ein- und Ausstiege müssen Türen, mindestens jedoch eine Abschlußeinrichtung (Ketten u. dgl.) haben;

Schiebetüren müssen sich in den Endstellungen selbst halten bzw. einrasten;

Schlagtüren sind nur bei Plattformeinstiegen zugelassen;

Bei Trittstufen darf die Höhe der ersten Trittetufe bei unbelastetem Fahrzeug 360 mm über Schienenoberkante, die Stufenhöhe weiterer Trittstufen 300 mm nicht überschreiten. Die Tiefe der Trittstufen muß mindestens 280 mm betragen;

Im Bereich der Ein- und Ausstiege müssen geeignete Handgriffe oder Haltestangen vorhanden sein;

Es sind nur Sitzplätze vorzusehen;

Fensterscheiben müssen aus gekennzeichnetem Sicherheitsglas bestehen;

Bei Erfordernis sind Einrichtungen für Heizung und Beleuchtung des Wageninneren vorzusehen.

(4) Weitere Ausrüstungen können von der Staatlichen Bahnaufsicht gefordert bzw. zugelassen werden.

§ 40 § 42