Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen

BOP

§ 42 Instandhaltung der Fahrzeuge

(1) Der Rechtsträger der Pioniereisenbahn hat die Fahrzeuge gemäß Anweisung Nr. 11 zur BO P - Instandhaltung der Fahrzeuge - planmäßig vorbeugend instandzuhalten.

(2) Die Fahrzeuge sind in regelmäßigen Zeitabständen zu untersuchen. Die Fristen für die Untersuchung (Hauptinstandsetzung) hat der Rechtsträger der Pioniereisenbahn unter Beachtung der Belange der Betriebssicherheit festzulegen. Dabei darf die Frist für die Untersuchung (Hauptinstandsetzung)

für Dampflokomotiven von neun Jahren,

für alle übrigen Fahrzeuge von acht Jahren

nicht überschritten werden.

(3) Die Bremseinrichtungen der Fahrzeuge sind gemäß Anweisung Nr. 12 zur BO P

- Instandhaltung der Bremsen - instandzuhalten.

(4) Für die Untersuchung der überwachungspflichtigen Anlagen gelten die speziellen Rechtsvorschriften.

(5) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tage der Abnahme bis zur Außerbetriebnahme für die nächste Untersuchung.

(6) Die Untersuchungsfristen gemäß Absatz 2 dürfen, sofern es die Betriebssicherheit zuläßt, mit Zustimmung der Staatlichen Bahnaufsicht verlängert werden. Hierbei sind die Untersuchungsfristen für überwachungspflichtige Anlagen zu beachten. Verlängerungen der Untersuchungsfristen sind unter Beifügung der technischen Unterlagen und eines Überprüfungsbefundes bei der Staatlichen Bahnaufsicht zu beantragen.

(7) Untersuchungen an Triebfahrzeugen und Wagen dürfen Werkstätten der Deutschen Reichsbahn und von der Staatlichen Bahnaufsicht besonders zugelassene Betriebe ausführen. Teilinstandsetzungen können unter Berücksichtigung werkstattmäßiger Voraussetzungen bei den Pioniereisenbahnen durchgeführt werden.

(8) Über jede Untersuchung hat der Ausführende eine Untersuchungsbescheinigung mit Angabe der ausgeführten Arbeiten auszustellen und zu unterschreiben oder elektronisch bereitzustellen .

(9) Für jedes Fahrzeug sind Unterlagen zu führen, aus denen die technischen Daten hervorgehen müssen. Die Genehmigungs- und bahnaufsichtlichen Prüfungsunterlagen, die Genehmigung zur Inbetriebnahme und alle Untersuchungsbescheinigungen sind diesen Unterlagen beizufügen. Die Prüfungsbücher der überwachungspflichtigen Anlagen sind Bestandteile dieser Unterlagen.

§ 41 § 43