Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen
BOP§ 43 Allgemeines
(1) Für den Bahnbetriebsdienst gelten neben den Bestimmungen dieses Abschnitts:
die Dienstvorschrift für die Ermittlung der arbeits- und verkehrsmedizinischen Tauglichkeit für die Beschäftigten im Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik;
das Signalbuch (SB) (Dienstvorschrift 301 der Deutschen Reichsbahn).
(2) Der Bahnbetriebsdienst ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen der Fahrdienstvorschriften (FV) (Dienstvorschrift 408 der Deutschen Reichsbahn) zu führen.
(3) Sofern das Betreiben der Pioniereisenbahn das Anwenden weiterer Dienstvorschriften der Deutschen Reichsbahn erfordert, sind in der Dienstordnung besondere Festlegungen zu treffen. Das Anwenden dieser Dienstvorschriften beschränkt sich auf den sachlichen Inhalt der Bestimmungen.