Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hoheitszeichenverordnung
HzV§ 3 Landesflagge und Banner
(1) Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben – oben rot, unten weiß – und trägt in der Mitte das Landeswappen (Anlage Muster 1 und 6). Wird die Landesflagge mit Längsstreifen verwendet, sind die brandenburgischen Landesfarben von links (Rot) nach rechts (Weiß) anzuordnen (Anlage Muster 2 bis 5).
(2) Die Landesflagge darf von jeder Person gezeigt werden, sofern dies nicht in einer Weise oder unter Umständen geschieht, die dem Ansehen oder der Würde dieses Symbols abträglich sind.
(3) Die Dienststellen des Landes sowie die Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land Brandenburg gebildet wurden, haben an den vom Ministerium des Innern angeordneten Tagen zu beflaggen.