Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Hoheitszeichenverordnung

HzV

§ 4 Dienstflaggen an Kraftwagen

Die Führung einer Dienstflagge an Fahrzeugen des Landtages kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages geregelt werden. Die Führung einer Dienstflagge an Fahrzeugen der Landesregierung kann vom für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung geregelt werden.

§ 3 § 5