Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tierzuchtdurchführungsverordnung
TierZDV§ 1
Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft ist zuständige Behörde für:
die Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen nach § 4 des Tierzuchtgesetzes,
die Genehmigung von Zuchtprogrammen nach § 5 des Tierzuchtgesetzes,
die Genehmigung von Ausnahmen bezüglich der Anforderungen an Tierzuchtbescheinigungen nach Artikel 31 und Artikel 32 der Verordnung ( EU ) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/ EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) ( ABl. L Nr. 171 vom 29.6.2016, S. 66),
die Entscheidung gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2016/1012 ein Zuchtprogramm bei reinrassigen Zuchttieren durchzuführen,
die Prüfung von Zuchtprogrammen aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes darauf, ob Gründe für eine Verweigerung der Durchführung des Zuchtprogramms vorliegen,
die Befristung der Anerkennung eines Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens oder der Genehmigung eines Zuchtprogrammes sowie für die Festlegung besonderer Regelungen nach § 7 des Tierzuchtgesetzes,
die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Besamungsstation, einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 18 Absatz 1 bis 6 sowie die Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 9 des Tierzuchtgesetzes,
die Erteilung von Auskünften zwischen den Behörden, Datenübermittlungen und Außenverkehr nach § 21 Absatz 2 bis 4 und 6 des Tierzuchtgesetzes.
Einzelnorm