Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tierzuchtdurchführungsverordnung

TierZDV

§ 2

(1) Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung ist zuständige Behörde für:

die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach § 9 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes; es kann die Durchführung auf Dritte übertragen oder diese mit der Mitwirkung betrauen,

die Information der Abnehmer von Zuchtprodukten über die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung sowie die Gewährung des Zuganges der jeweils Berechtigten zu den Ergebnissen der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung nach § 8 des Tierzuchtgesetzes,

das Monitoring im Rahmen der Erhaltung der genetischen Vielfalt nach § 10 des Tierzuchtgesetzes,

die Zulassung der Samengewinnung außerhalb einer Besamungsstation im Einzelfall nach § 14 Absatz 3 Satz 2 des Tierzuchtgesetzes,

die Feststellung der Gleichwertigkeit der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 15 Absatz 2 und nach § 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes,

die Überwachung nach § 22 Absatz 1 bis 5 des Tierzuchtgesetzes,

die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 des Tierzuchtgesetzes,

die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 1, § 4, § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz.

(2) Die mit der Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung nach Absatz 1 Nummer 1 beliehenen oder beauftragten Stellen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Daten kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

Einzelnorm

§ 1 § 3