Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 10 Werbung und Sponsoring

(1) In den Rundfunkprogrammen des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind Werbung und Sponsoring, soweit nichts Anderes bestimmt ist, nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages statthaft.

(2) Der zeitliche Umfang der Werbung darf insgesamt 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt nicht überschreiten. Lokal- und regionalbezogene Werbung ist dem Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht gestattet.

(3) Hinweise des Rundfunk Berlin-Brandenburg auf eigene Rundfunkprogramme und Sendungen oder rundfunkähnliche Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Angeboten abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken, gesetzliche Pflichthinweise und neutrale Einzelbilder zwischen redaktionellen Inhalten gelten nicht als Werbung im Sinne des Absatzes 1.

§ 9 § 11