Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg
rbb-Staatsvertrag§ 9 Compliance
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ergreift Maßnahmen zur Korruptionsprävention und erlässt einen verbindlichen Verhaltenskodex gegen Korruption. Er wirkt als Anteilseigner von Unternehmen des privaten Rechts, an denen er unmittelbar oder mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, allein oder mit Mehrheit beteiligt ist, darauf hin, dass das Unternehmen geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention ergreift. Ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 2 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf geeignete Maßnahmen zur Korruptionsprävention hinwirken.
(2) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg nimmt regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, eine Analyse der Korruptionsgefährdung einschließlich der Wirksamkeit der vorhandenen Sicherungen (Risikoanalyse) vor. Wenn Sicherungslücken festgestellt werden, sind unverzüglich entsprechende Präventivmaßnahmen einzuleiten. Die Risikoanalyse nach Satz 1 ist dem Verwaltungsrat und der Rechtsaufsicht zur Kenntnis zu geben.
(3) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg hat ein wirksames Compliance-Management-System nach anerkannten Standards zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Er hat eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compliance -Stelle einzusetzen. Diese berichtet jährlich an die Intendantin oder den Intendanten sowie an den Verwaltungsrat. Soweit der Rundfunkrat unmittelbar berührt ist, ist auch an diesen zu berichten.
(4) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg beauftragt eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen im Rundfunk Berlin-Brandenburg. Die Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.