Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg

rbb-Staatsvertrag

§ 18 Gremiengeschäftsstelle

(1) Bei den Aufsichtsgremien wird eine Gremiengeschäftsstelle mit jeweils einem selbstständigen Sekretariat für den Rundfunkrat und für den Verwaltungsrat eingerichtet. Die Gremiengeschäftsstelle berät und unterstützt die Mitglieder der Aufsichtsgremien bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Beratungsfunktion.

(2) Die Gremiengeschäftsstelle ist im Benehmen mit den Vorsitzenden der Aufsichtsgremien angemessen mit Personal- und Sachmitteln auszustatten. Die Mittel sind gesondert im Wirtschaftsplan auszuweisen und den Vorsitzenden der Aufsichtsgremien im Wirtschaftsplanvollzug zuzuweisen.

(3) Neueinstellungen und Personalmaßnahmen, die Mitarbeitende der Gremiengeschäftsstelle betreffen, sind im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Aufsichtsgremien zu treffen. Die Mitarbeitenden der Gremiengeschäftsstelle sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Aufsichtsgremiums unterworfen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 17 § 19